Allgemeinverfügung der Ortspolizeibehörde der Kreisstadt Saarlouis zur Anordnung von notwendigen, weiteren Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen in Saarlouis
- Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung ist gelb hinterlegt.
Die Ortspolizeibehörde der Kreisstadt Saarlouis erlässt aufgrund von § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 Nr. 2, Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 2 Absatz 5 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 15.12.2020, bezüglich der Erweiterung der Mund-Nase-Bedeckungspflicht an bestimmten stark frequentierten öffentlichen Plätzen und Straßen § 7 Abs. 8a der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 15.12.2020, bezüglich des Verbotes des Verzehrs von alkoholischen Getränken an belebten Plätzen und Straßen jeweils in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) nachfolgende Allgemeinverfügung:
1. In Ergänzung zu den Regelungen zur Maskenpflicht in § 2 VO-CP gilt auf den
folgenden öffentlichen Straßen und Plätzen am 24.12.2020 von 08.00 bis
15.00 Uhr und am 31.12.2020 von 08.00 bis 24.00 Uhr und 01.01.21 von 00.00
Uhr bis 02.00 Uhr die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für
Personen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, sofern gesundheitliche
Gründe nicht entgegenstehen:
• Deutsche Straße
• Großer Markt
• Französische Straße
• Kleiner Markt
• Schlächterstraße
• Postgäßchen
• Silberherzstraße
• Weißkreuzstraße, einschließlich zugehöriger Innenhöfe
• Bierstraße
• Alte-Brauerei-Straße
• Sonnenstraße
• Bibelstraße, einschließlich zugehöriger Innenhöfe
• Stiftstraße
• Zeughausstraße bis einschließlich Zeughausplatz
• Karcherstraße – bis Einmündung Augustinerstraße
gemäß beigefügtem Lageplan der Teil dieser Allgemeinverfügung ist.
2. Auf den folgenden öffentlichen Straßen und Plätzen gilt am 24.12.2020 von
08.00 bis 15.00 Uhr, am 31.12.2020 von 08.00 bis 24.00 und 01.01.21 von
00.00 Uhr bis 02.00 Uhr das Verbot des Verzehrs von alkoholischen Getränken:
• Deutsche Straße
• Großer Markt
• Französische Straße
• Kleiner Markt
• Schlächterstraße
• Postgäßchen
• Silberherzstraße
• Weißkreuzstraße, einschließlich zugehöriger Innenhöfe
• Bierstraße
• Alte-Brauerei-Straße
• Sonnenstraße
• Bibelstraße, einschließlich zugehöriger Innenhöfe
• Stiftstraße
• Zeughausstraße bis einschließlich Zeughausplatz
• Karcherstraße – bis Einmündung Augustinerstraße
gemäß beigefügtem Lageplan der Teil dieser Allgemeinverfügung ist.
3. Betrieben, die zu den in 1. oder 2. geregelten Zeiten oder Orten alkoholische
Getränke in einer Art und Weise abgeben, der zum Konsum an diesen Orten
geeignet ist, wird die Untersagung dieser Abgabe angekündigt, soweit dies
nicht bereits erfolgt ist.
4. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise aufgehoben und/oder widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen
versehen werden.
5. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in
Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 01.01.2021.
6. Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei
der Kreisstadt Saarlouis, Ortspolizeibehörde, Großer Markt 1, 66740 Saarlouis,
zu den üblichen Sprechzeiten eingesehen werden; um Terminvereinbarung wird
dringend gebeten.
7. Auf die Bußgeldvorschrift des § 11 der VO-CP wird hingewiesen.
8. Es wird darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
die angeordneten Maßnahmen dieser Verfügung keine aufschiebende Wirkung
haben (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG). Vorsorglich wird der Sofortvollzug
ergänzend hiermit auch angeordnet.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
Gegen diesen Bescheid ist nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) der Widerspruch zulässig, über den gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2a des Saarländischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) der Kreisrechtsausschuss beim Landrat des Landkreises Saarlouis, Kaiser-Friedrich-Ring 33, 66740 Saarlouis, entscheidet. Der Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides erhoben werden. Er ist beim Oberbürgermeister der Kreisstadt Saarlouis, Großer Markt 1, 66740 Saarlouis einzulegen.
Hinweis zur sofortigen Vollziehung: Kraft Gesetzes und entsprechender Anordnung entfällt die aufschiebende Wirkung eines etwaigen Widerspruchs. D.h. die Verfügung ist auch bei eingelegtem Widerspruch weiterhin zu befolgen.
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis kann auf Ihren Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen (§ 80 Abs. 5 VwGO).
Saarlouis, den 16.12.2020
gez.
Peter Demmer
Oberbürgermeister