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27.07.2026

Allgemeinverfügung über die Verlängerung der zulässigen Nutzungszeit genehmigter Außengastronomieflächen anlässlich der Veranstaltung „WeinZeit Saarlouis 2026"

Saarlouis, den 27.07.2026

Öffentliche Bekanntmachung

Allgemeinverfügung über die Verlängerung der zulässigen Nutzungszeit genehmigter

Außengastronomieflächen anlässlich der Veranstaltung „WeinZeit Saarlouis 2026"

Aufgrund des § 2 Abs. 5 der Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Außengastronomie vom 16. August 2011 (Amtsbl. I S. 277) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) und § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) erlässt die Kreisstadt Saarlouis als Ortspolizeibehörde folgende

 

Allgemeinverfügung

 

1.

Den Inhabern einer wirksam erteilten Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Tischen und Stühlen auf öffentlichen Verkehrsflächen im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung wird aus Anlass der Veranstaltung „WeinZeit Saarlouis 2026" gestattet, die jeweils genehmigten Außengastronomieflächen abweichend von der in der jeweiligen Sondernutzungserlaubnis geregelten Nutzungszeit

am

- Freitag, den 31. Juli 2026

- Samstag, den 01. August 2026

jeweils bis 01:30 Uhr des folgenden Tages zu nutzen.

2.

Im Übrigen bleiben die jeweiligen Sondernutzungserlaubnisse einschließlich sämtlicher Nebenbestimmungen und Auflagen unberührt.

3.

Diese Allgemeinverfügung gilt ausschließlich für Gaststätten,

- denen eine wirksame Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Tischen und Stühlen auf öffentlichen Verkehrsflächen erteilt wurde und

- deren genehmigte Außengastronomieflächen innerhalb des in der Anlage dargestellten Geltungsbereiches liegen.

Der als Anlage 1 beigefügte Lageplan ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

4.

Diese Allgemeinverfügung kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.

5.

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung oder gegen die in den jeweiligen Sondernutzungserlaubnissen enthaltenen Nebenbestimmungen können ordnungsbehördliche Maßnahmen nach den gesetzlichen Vorschriften nach sich ziehen.

6.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

7.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist beim Oberbürgermeister der Kreisstadt Saarlouis, Großer Markt 1, 66740 Saarlouis, schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt durch Einlegung des Widerspruchs beim Kreisrechtsausschuss des Landkreises Saarlouis. Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Beim Verwaltungsgericht des Saarlandes kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.

Saarlouis, den 27. Juli 2026

Kreisstadt Saarlouis

gez.

Carsten Quirin

Bürgermeister

 

ANLAGE 1 zur Allgemeinverfügung über die Verlängerung der zulässigen Nutzungszeit genehmigter Außengastronomieflächen anlässlich der Veranstaltung „WeinZeit Saarlouis 2026"